Satzung

der TISCHTENNISVEREINIGUNG GRÜN-WEISS 1928 PORZ-EIL

Endgültige Fassung

Beschlossen durch die Außerordentliche Mitgliederversammlung am 10.01.1980.

Teil I : Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name, Sitz, Zweck
Teil II : Vermögen und Haftung
§ 2 Vermögen und Haftung
Teil III : Mitglieder
§ 3 Mitglieder
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Ehrungen
§ 8 Ordnungsstrafen
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
§ 10 Austritt
§ 11 Streichung
§ 12 Ausschluss
Teil IV : Organe
§ 13 Vorstand
§ 14 Ehrenrat
§ 15 Mitgliedschaftsversammlung
§ 16 Stimmrecht
§ 17 Form der Berufung
§ 18 Beschlussfähigkeit
§ 19 Beschlussfassung
§ 20 Beurkundung
Teil V : Geschäftsprüfung
§ 21 Geschäftsprüfung
Teil VI : Auflösung
§ 22 Auflösung

Teil I Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Die Vereinigung führt den Namen:
    Tischtennisvereinigung Grün-Weiß 1928 Porz-Eil.
    Die Vereinigung ist eine Wiedergründung des im Jahre 1928 gegründeten und 1933 bis auf Widerruf aufgelösten „Club für Tennisspiele (C.f.T.) Grün-Weiß 1928 Eil“.
    Die Wiedergründung erfolgte am 29. April 1946.
  2. Sitz der Vereinigung ist Köln-Porz-Eil.
  3. Zweck der Vereinigung ist die sportliche Ausübung von Tischtennis und Tennis.
  4. Sie verfolgte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Teil II Vermögen und Haftung

§ 2 Vermögen und Haftung

  1. Die Vereinigung haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Das Vermögen der Vereinigung sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Teil III Mitglieder

§ 3 Mitglieder der Vereinigung sind:

  1. Aktive Mitglieder.
    Das sind alle aktiv am Sport teilnehmenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben sämtliche Mitgliedschaftsrechte und –pflichten nach dieser Satzung.
  2. Jugendliche Mitglieder.
    Das sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind weder stimmberechtigt, noch in den Vorstand und Ehrenrat wählbar. Für die gilt neben dieser Satzung eine eigene Jugendordnung, in der alle Rechte und Pflichten für die jugendliche Mitglieder geregelt sind. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktive Mitglieder.
  3. Inaktive –fördernde- Mitglieder.
    Das sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aktiv am Sport teilnehmen. Sie haben sämtliche Mitgliedschaftsrechte und –pflichten nach dieser Satzung.
  4. Ehrenmitglieder.
    Das sind Personen, de sich um die Vereinigung in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie haben alle Mitgliedsrechte und –pflichten nach dieser Satzung.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu Richten und sollte von zwei Mitgliedern der Vereinigung empfohlen werden. Minderjährige und Geschäftsunfähige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe und Art der Zahlungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag stunden.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Vereinigung entsprechend der Abteilungszugehörigkeit zu benutzen. Sie haben dabei die Spiel-, Platz- und Hausordnungen zu beachten und Den Weisungen der Vorsitzenden, Abteilungsleiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Die bei offenen Wettkämpfen für die Vereinigung gewonnenen Preise Bleiben Eigentum der Vereinigung. Persönlich verliehene Preise und Ehrenzeichen bleiben Eigentum des damit Ausgezeichneten.

§ 7 Ehrungen

  1. Die Mitglieder erhalten bei 25-jähriger Mitgliedschaft die silberne und bei 50-jähriger Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel.
  2. Mitgliedern, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, kann die Ehrennadel auch vor Ablauf der 25-jährigen bzw. der 50-jährigen Mitgliedschaft verliehen werden.
  3. Mitglieder, die sich um die Vereinigung in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  4. Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung erworben haben, können mit der Ehrennadel ausgezeichnet, oder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  5. Über die außerordentliche Verleihung von Ehrennadeln, sowie über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Ehrenrat auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 8 Ordnungsstrafen

  1. Der Vorstand kann gegen ein Mitglied wegen Verstoßes gegen Spiel-, Platz- oder Hausordnung, sowie wegen unsportlichen Verhaltens
    1. Verweise
    2. zeitlich beschränkte Spielverbote und
    3. Platz- und Hausverbote Androhen oder schriftlich aussprechen.
  2. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Persönlichen Anhörung zu geben.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, oder Ausschluss.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an die Vereinigung. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.

§ 10 Austritt

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist und sechs Wochen nur zum 31.12. eines Kalenderjahres zulässig. Abweichend hiervon kann der Vorstand aus wichtigem Grund (z.B. Versetzung oder Wegzug) eine andere Regelung treffen.
  2. Beschließt die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge um mehr als 50 v.H. order eine Umlage von mehr als einem halben Jahresbeitrag, so kann das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres aus der Vereinigung austreten. Zur Zahlung der Umlage bzw. der erhöhten Beiträge ist das Mitglied dann nicht verpflichtet.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung erforderlich.

§ 11 Streichung

  1. Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen trotz zweier schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist.
  2. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten.
  3. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand und ist dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.

§ 12 Ausschluss

  1. Der Ausschluss aus der Vereinigung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes endgültig nach Anhörung des Mitgliedes der Ehrenrat.
  3. Der Vorstand hat seinen mit Gründen versehenen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor Anhörung des Ehrenrates mitzuteilen.
  4. Der Ausschluss muss dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Teil IV Organe

§ 13 Der Vorstand

  1. Er besteht im Sinne des § 26 RGB aus dem
    Ersten Vorsitzenden
    Zweiten Vorsitzenden
    Schriftführer
    Kassenwart
    Abteilungsleiter Tischtennis
    Abteilungsleiter Tennis
    Jugendwart
    die sämtlich voll geschäftsfähig sein müssen. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden (ausgenommen Absatz 5).
  2. Die Vereinigung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen Einer der Erste oder bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende sein muss, vertreten.
  3. Sofern es die Größe der Vereinigung erfordert, kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederzahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erweitert werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes von ihnen Einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt bzw. bestätigt. Im Sinne einer kontinuierlichen Weiterführung der Vereinigung sollte der erste Vorsitzende und der Kassenwart, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer, jeweils um ein Jahr zeitversetzt, gewählt bzw. bestätigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Austritt aus der Vereinigung. Es bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Der Vorstand entscheidet, wer von den anderen Vorstandsmitgliedern dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet. Sollten mehr als drei Vorstandsmitglieder ausscheiden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die offenen Ämter neu zu wählen bzw. zu bestätigen sind.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig; Soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Erstellung des Geschäftsberichtes für die Mitgliederversammlung.
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
    6. Aufstellung von Richtlinien für die Unterhaltung und Benutzung der vereinseigenen oder der von der Vereinigung genutzten Anlagen und Gebäuden.
  7. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) in der Weise beschränkt, dass für
    1. die Aufnahme von Krediten über zehn v.H.
    2. wiederkehrende Einzelverpflichtungen über einen jährlichen Gesamtbetrag von mehr als zwanzig v.H. der Mitgliederbeiträge des abgelaufenen Geschäftsjahres
      die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  8. Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gilt im Innenverhältnis:
    1. der Vorstand hat in allen der Vereinigung verpflichtenden Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinigung nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
    2. Projekte von mehr als zwanzig v.H. der Mitgliederbeiträge des abgelaufenen Geschäftsjahres bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 14 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern der Vereinigung. Mitglied des Ehrenrates kann die Person werden, der die Ehrenadel der Vereinigung ordentlich oder außerordentlich verliehen oder zum Ehrenmitglied ernannt wurde.
  2. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied des Ehrenrates sein.
  3. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Ehrenrates im Amt.
  4. Das Amt eines Ehrenratmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus der Vereinigung.
  5. Der Ehrenrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes:
    1. über die Verleihung von Ehrennadeln für Personen, denen sie außerordentlich verliehen werden sollen
    2. über die Ehrenmitgliedschaft
    3. über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist zu berufen:

  1. mindest jährlich einmal in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung),
  2. wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert,
  3. wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung unter Angabe der Gründe diese schriftlich verlangen.

§ 16 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Vereinigung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.

§ 17 Form der Berufung

  1. Eine Versammlung ist vom Vorstand schriftlich und durch Aushang am bzw. im Clubhaus unter Einhaltung einer Frist von vor Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung.
  2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören: Geschäftsbericht des Vorstandes, Bericht der Kassenprüfer, Vorlage und Beschlussfassung des Haushaltsplanes, Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen gemäß Satzungen, Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und / oder der Mitglieder.
  4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. Die Ergänzung der Tagesordnung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  5. Eine Ergänzung der Tagesordnung während der Versammlung ist nur zulässig, wenn sie von dieser mit dreiviertel Mehrheit beschlossen wird.

§ 18 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung hat frühestens einen Monat und spätestens die Monate nach der Versammlung stattzufinden.
  3. Die Einberufung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.
  4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 19 Beschlussfassung

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Sofern bei Wahlen mehr als ein Mitglied kandidiert, ist auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern, bei übrigen Abstimmungen mindestens von einem Drittel der anwesenden Mitglieder, geheim und schriftlich abzustimmen.
  2. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst, dass heißt mit mehr Ja- als Neinstimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht bei einer Wahl niemand diese absolute Mehrheit, so findest zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwal statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
    Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 20 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Waren mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Sie ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Teil V Geschäftsprüfung

§ 21 Geschäftsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Vereinigung sind durch den Kassenwart ordnungsgemäß zu belegen und aufzuzeichnen.
  3. Von der Hauptversammlung werden zwei Mitglieder als Prüfer und je ein Stellvertreter bestellt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Prüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder Hauptversammlung, die Kassen- und Buchführung zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
  5. Bei jeder Prüfung haben sie diese in den Büchern zu vermerken und mit Ihrer Unterschrift zu versehen.

Teil VI Auflösung

§ 22 Auflösung

  1. Diese Auflösung der Vereinigung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ansonsten gilt § 18, Absatz 2-4.
  3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Eine Auflösung ist nicht möglich, solange mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder für die Weiterführung der Vereinigung sind.
  5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  6. Bei Auflösung der Vereinigung oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzungen wurden beschlossen und veröffentlicht am 10. Januar 1980.
Alle bisherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Übergangsbestimmung zu § 7 Ehrungen

  1. Die im Jahre 1955 in die Vereinigung eingetretenen Mitglieder deren Mitgliedschaft im Jahre 1980 in ununterbrochener Zeitfolge besteht, erhalten im Jahre 1980 die goldene Ehrennadel und werden zum Ehrenmitglied ernannt.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

Nach dem 31.12.1980 verliert diese Übergangsbestimmung ihre Gültigkeit.